Vereinssatzung

Satzung

 

des

  

gemeinnützigen Vereins

DEUTSCH – GERMANISCHE

KULTUR- UND GLAUBENSGEMEINSCHAFT

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen:

    DEUTSCH – GERMANISCHE

    KULTUR- UND GLAUBENSGEMEINSCHAFT

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

  3. Sitz des Vereins ist Neuss

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Religion, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

  3. Dieser Zweck wird verwirklicht durch a) die Herausgabe und kostenlose öffentliche Verbreitung von Informationen, Zeitung, Aufkleber, Broschüren und oder Flyer offline und online, deren Inhalte der Förderung des demokratischen Staatswesens und der Bildung dienen, sowie der Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren, die ihr von politisch motivierter Kriminalität drohen sowie über die Möglichkeit, diesen Gefahren zu begegnen.

    b) durch Hilfe für Personen, die durch politisch motivierte Straftaten geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kriminalitätsopfer geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten, und zwar sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen, beispielsweise durch die kritische publizistische Begleitung von Gesetzgebungsverfahren.

    c) durch Hilfe für Personen, die polizeilich als gefährdet eingestuft sind, möglicherweise Opfer eines politisch motivierten Verbrechens zu werden. Der Verein kann diesen Personen insbesondere polizeilich empfohlenen, passive Schutzvorrichtungen zur Verfügung stellen.

    d) die Herausgabe und kostenlose öffentliche Verbreitung von Informationen, Zeitung, Broschüren und oder Flyer Offline und Online oder Treffen, die zur kulturellen Völkerverständigung dienen, sowie die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der Bildung.

    e) durch die Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung des demokratischen Staatswesens, der Kultur und der Völkerverständigung, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Bildung dienen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist kostenfrei.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung; Verbot von Begünstigungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaft, zwecks Verwendung für die Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten und zur allgemeinen demokratischen Bildung für Kinder und Jugendliche.

  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§5 Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Förderung des

    Vereins in seinen Vorhaben.

  2. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichem Antrag, ein geeignetes Formular wird dafür zur Verfügung gestellt und kann beim Verein erfragt werden. Um Vollmitglied im Verein zu werden ist eine Probemitgliedschaft von 6 Monaten Voraussetzung. Nach Ablauf der Sechsmonatigen Probemitgliedschaft, entscheidet der Vorstand über den Antrag. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

  3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Ausschluss während der Probemitgliedschaft, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

  2. Der Austritt des Mitgliedes nach Ablauf der Probemitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

  3. Eine Probemitgliedschaft kann jederzeit ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden und führt zum sofortigen Austritt des Probemitglieds aus dem Verein.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

  6. Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/geschäftsführende Angestellte juristischer Personen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne besonderen Beschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.

§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben, jedoch ist auch auf freilwilliger Basis eine Jahressumme (12 Monatsbeiträge), vorab als Einmalzahlung zu begleichen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen von 100 Euro erhoben werden.

  2. Höhe und Fälligkeit von Monats oder Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit auf freiwilliger Basis, einen höheren Beitrag zu entrichten.

  3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.

  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.

  5. Der Monatsbeitrag beträgt 5 Euro für Rentner, Studenten, Arbeitslose und Soldaten, sowie 10 Euro für Arbeiter, Angestellte und selbstständige, der jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig wird.

§9 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

  2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer sowie zwei Beisitzer. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.

  3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 30 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 5 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.

  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

  1. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geführt. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes;

  • Wahl der Kassenprüfer;

  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;

  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;

  • Satzungsänderungen;

  • Auflösung des Vereins;

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten Vertreten lassen.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

  4. Die Wahlen im Verein sind grundsätzlich offen. Geheime Wahlen können jedoch auf schriftlichem Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abgehalten werden.

§12 Sitzungsberichte

  1. Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Ort, Datum der Gründungsmitglieder

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